2ineins Digital GmbH Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

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Stand: Juli 2026

1. GELTUNGSBEREICH UND VORRANG

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Vereinbarungen zwischen der 2ineins Digital GmbH (nachfolgend “Agentur”) und ihren Kunden.

1.2 Die Agentur arbeitet ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande.

1.3 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf sie Bezug genommen wird und sie dem Kunden zugänglich gemacht wurden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag gehen diesen AGB vor.

2. VERTRAGSGEGENSTAND UND LEISTUNGSUMFANG

2.1 Die Agentur erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Social Media, Grafikdesign, Foto- und Videoproduktion, Webentwicklung und Beratung.

2.2 Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht geschuldet und werden nach Abschnitt 5 gesondert vereinbart und vergütet.

2.3 Die Agentur schuldet die vereinbarte Leistung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (siehe Abschnitt 13.3).

2.4 Die Social-Media-Betreuung läuft, sofern nicht anders vereinbart, automatisch weiter (siehe Abschnitt 14.1).

3. VERTRAGSSCHLUSS

3.1 Ein Vertrag kommt durch Bestätigung eines Angebots durch den Kunden in Textform zustande; eine E-Mail genügt. Bestätigt der Kunde mündlich, bestätigt die Agentur den Auftrag ihrerseits in Textform; widerspricht der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen, gilt der Vertrag zu den Bedingungen dieser Bestätigung als geschlossen.

3.2 Angebote der Agentur sind 14 Tage ab Ausstellungsdatum verbindlich.

4. PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

4.1 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt alle erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Freigaben rechtzeitig und in geeigneter Form bereit. Verzögerungen durch verspätete Zuarbeit befreien nicht von der Zahlungspflicht und können zu zusätzlichen Kosten sowie zur Verschiebung vereinbarter Termine führen.

Die Agentur kann sich bemühen, ausgefallene Leistungen (z. B. nicht veröffentlichte Beiträge) nachzuholen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Ein Anspruch auf Gutschrift oder Minderung besteht in diesen Fällen nicht.

Ruht ein Projekt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, länger als vier Wochen, ist die Agentur berechtigt, den bis dahin erreichten Leistungsstand abzurechnen.

4.2 Ansprechpartner und Kommunikation

Beide Parteien benennen eine verantwortliche Kontaktperson, die für die Projektkommunikation zuständig und befugt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen oder herbeizuführen. Erklärungen dieser Person wirken für und gegen die jeweilige Partei.

4.3 Freigaben

Der Kunde prüft vorgelegte Entwürfe, Texte, Konzepte und Zwischenstände unverzüglich. Erfolgt innerhalb von fünf Werktagen keine Rückmeldung in Textform, gilt der jeweilige Stand als freigegeben. Auf diese Rechtsfolge weist die Agentur bei Vorlage gesondert hin.

4.4 Persönlichkeitsrechte und Zugang bei Produktionen

Bei Foto- und Videoproduktionen ist der Kunde dafür verantwortlich, die erforderlichen Einwilligungen aller abgebildeten Personen (insbesondere seiner Mitarbeitenden, Kunden und Gäste) in die Aufnahme und die vereinbarte Verwendung einzuholen und auf Verlangen nachzuweisen. Gleiches gilt für erforderliche Dreh-, Betretungs- und Fluggenehmigungen sowie für Rechte an abgebildeten Gebäuden, Marken und Werken Dritter.

Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Fehlen dieser Einwilligungen oder Genehmigungen entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

Der Kunde stellt am Produktionsort einen sicheren, zugänglichen Arbeitsbereich sowie die notwendige Stromversorgung bereit.

5. ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSUMFANGS

5.1 Im vereinbarten Preis sind je Gewerk bzw. Einzelleistung zwei Korrekturschleifen enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst die gebündelte Rückmeldung des Kunden zu einem vorgelegten Stand.

5.2 Weitere Korrekturschleifen sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzwünsche, die über den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, werden nach Aufwand zu den Sätzen aus Abschnitt 6.1 abgerechnet.

5.3 Die Agentur weist den Kunden vor Umsetzung auf den zu erwartenden Mehraufwand hin. Die Beauftragung erfolgt in Textform; eine E-Mail genügt. Fordert der Kunde die Umsetzung ausdrücklich vor Abstimmung des Aufwands an, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand.

5.4 Umfangreiche Änderungen können vereinbarte Termine verschieben. Die Agentur teilt dies dem Kunden mit.

6. VERGÜTUNG

6.1 Stundensätze

Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, gelten für Leistungen nach Aufwand folgende Sätze zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer:

Videoleistungen (Produktion, Schnitt) …………… 120 € je Stunde
Webentwicklung ……………………………….. 95 € je Stunde
Agenturleistungen (Grafikdesign, Social Media) …… 85 € je Stunde
Geschäftsführer-Beratung ………………………. 125 € je Stunde

Angefangene Viertelstunden werden anteilig abgerechnet.

6.2 Drittkosten

Kosten für Leistungen und Produkte Dritter – insbesondere Software- und Plugin-Lizenzen, Hosting, Domains, Stockmaterial, Schriftlizenzen und Druck – sind in der Vergütung nicht enthalten und werden gesondert weiterberechnet. Die Agentur informiert den Kunden vorab über absehbare Drittkosten.

Laufende Lizenz- und Hostingkosten trägt der Kunde ab Projektabschluss selbst, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6.3 Werbe- und Media-Budgets

Werbe- und Media-Budgets (z. B. für Meta, Google oder vergleichbare Plattformen) sind nicht Bestandteil der Agenturvergütung. Sie werden vom Kunden getragen und grundsätzlich über ein auf ihn lautendes Werbekonto mit seinem eigenen Zahlungsmittel abgerechnet. Eine Verauslagung durch die Agentur erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und setzt die vorherige Bereitstellung des Budgets voraus.

Wird ein Budget von der Agentur verauslagt, ist sie berechtigt, die Schaltung bei ausbleibender Erstattung mit sofortiger Wirkung einzustellen.

6.4 Reisezeiten und Fahrtkosten

Bei Terminen außerhalb eines Umkreises von 30 km um den Sitz der Agentur wird die Reisezeit mit 50 % des jeweiligen Stundensatzes berechnet. Fahrtkosten werden mit 0,50 € je gefahrenem Kilometer abgerechnet.

6.5 Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Verträgen mit laufender Betreuung ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform zum Beginn eines neuen Abrechnungszyklus anzupassen. Erhöht sich die Vergütung um mehr als 10 %, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform kündigen.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

7.1 Zahlungsmodalitäten

Social-Media-Betreuung wird im Voraus für den kommenden Monat in Rechnung gestellt.

Webprojekte werden wie folgt abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist: 40 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Bereitstellung der Testumgebung, 30 % bei Abnahme.

Sonstige Projekte werden nach Abnahme bzw. Lieferung abgerechnet; die Agentur kann Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt verlangen.

Leistungen nach Aufwand werden monatlich abgerechnet.

7.2 Zahlungsfristen

Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.

7.3 Rechnungsstellung

Rechnungen werden elektronisch übermittelt. Der Kunde stimmt der Übermittlung per E-Mail sowie – soweit gesetzlich vorgesehen oder von der Agentur eingeführt – im strukturierten elektronischen Format zu und benennt hierfür eine geeignete Empfangsadresse.

7.4 Verzug

Nach 14 Tagen erfolgt eine Zahlungserinnerung. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB).

Im Verzugsfall berechnet die Agentur Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Weitergehende Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, trägt der Kunde.

7.5 Zurückbehaltungsrecht der Agentur

Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist die Agentur berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich einzustellen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Die Agentur zeigt die Einstellung vorher in Textform an.

7.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

8. TERMINE BEI PRODUKTIONEN, VERSCHIEBUNG UND AUSFALLHONORAR

8.1 Für Foto- und Videoproduktionen, Workshops und vergleichbare Termine reserviert die Agentur Personal und Technik verbindlich.

8.2 Sagt der Kunde einen verbindlich vereinbarten Termin ab oder verschiebt er ihn, berechnet die Agentur folgendes Ausfallhonorar auf Basis der für den Termin vereinbarten Vergütung:

– Absage mehr als 14 Tage vor dem Termin: kostenfrei
– Absage 14 bis 3 Tage vor dem Termin: 50 %
– Absage weniger als 48 Stunden vor dem Termin: 100 %

Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. Miete, Reise, Location) werden zusätzlich berechnet.

8.3 Muss ein Außentermin aus Witterungsgründen abgesagt werden, wird er ohne Ausfallhonorar auf einen Ersatztermin verlegt. Bereits angefallene Fremdkosten bleiben zu erstatten.

8.4 Verzögert sich ein Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als 60 Minuten, wird die Wartezeit nach Abschnitt 6.1 abgerechnet.

9. ABNAHME

9.1 Werkleistungen – insbesondere Websites, Onlineshops, Videos und Druckerzeugnisse – bedürfen der Abnahme durch den Kunden.

9.2 Die Agentur zeigt die Fertigstellung in Textform an und setzt dem Kunden eine Frist von zehn Werktagen zur Abnahme.

9.3 Nimmt der Kunde innerhalb dieser Frist nicht ab und benennt er innerhalb der Frist keine wesentlichen Mängel in Textform, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Auf diese Rechtsfolge weist die Agentur in der Fertigstellungsanzeige hin.

9.4 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

9.5 Nimmt der Kunde die Leistung produktiv in Betrieb – etwa durch Livestellung einer Website oder Veröffentlichung eines Videos –, gilt sie als abgenommen.

9.6 Teilabnahmen abgrenzbarer Leistungsteile sind zulässig.

10. NUTZUNGSRECHTE UND URHEBERRECHT

10.1 Rechtevorbehalt

Sämtliche Nutzungsrechte an den erstellten Werken gehen erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung auf den Kunden über. Bis dahin räumt die Agentur dem Kunden ein widerrufliches, auf die Dauer bis zur vollständigen Zahlung befristetes Nutzungsrecht ein.

10.2 Umfang der Rechteübertragung

Der Kunde erhält, sofern nicht anders vereinbart, ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Eine Übertragung an Dritte, Bearbeitung oder zweckfremde Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur.

10.3 Bild- und Videomaterial

Die eigenständige Nutzung von Bild- und Videomaterial außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks ist ohne gesonderte Zustimmung nicht gestattet. Rechte abgebildeter Personen und lizenzierten Fremdmaterials bleiben unberührt.

10.4 Rohmaterial und Arbeitsdateien

Rohmaterial (unbearbeitete Foto- und Videoaufnahmen) sowie offene Arbeits- und Projektdateien (z. B. Layout-, Schnitt- oder Quelldateien) sind nicht Vertragsgegenstand. Ihre Herausgabe erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung.

10.5 Verantwortung für bereitgestellte Inhalte

Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte (z. B. Bilder, Texte, Logos, Daten) keine Rechte Dritter verletzen. Die Agentur übernimmt keine rechtliche Prüfung. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Rechtsverletzung durch von ihm bereitgestellte Inhalte beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

10.6 Nutzung durch die Agentur

Die Agentur darf die erstellten Werke sowie den Namen und das Logo des Kunden zu Referenz- und Eigenwerbezwecken nutzen, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

11. ACCOUNTS, ZUGÄNGE UND PROJEKTDATEN

11.1 Inhaberschaft

Accounts und Konten des Kunden – insbesondere Social-Media-Profile, Business Manager, Werbekonten, Domains, Hosting- und Software-Verträge – lauten auf den Kunden und verbleiben in seiner Inhaberschaft. Die Agentur erhält für die Dauer der Zusammenarbeit die erforderlichen Zugriffsrechte.

11.2 Anlage durch die Agentur

Legt die Agentur im Auftrag des Kunden Accounts, Domains oder Verträge an, überträgt sie diese auf Wunsch des Kunden auf ihn. Bis zur Übertragung hält die Agentur sie treuhänderisch. Voraussetzung der Übertragung ist der vollständige Ausgleich aller hierauf entfallenden Forderungen.

11.3 Übergabe bei Vertragsende

Nach Beendigung der Zusammenarbeit übergibt die Agentur dem Kunden auf Anforderung innerhalb von 20 Werktagen die Zugänge zu den auf ihn lautenden Konten sowie die im Rahmen des Vertrages erstellten und bezahlten Inhalte in einem gängigen Format. Ein Anspruch auf Herausgabe agentureigener Vorlagen, Werkzeuge, Auswertungslogiken oder Rohmaterial (Abschnitt 10.4) besteht nicht.

Die Agentur entfernt nach Vertragsende ihre eigenen Zugriffsrechte. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm vergebenen Zugänge seinerseits zu deaktivieren.

11.4 Aufbewahrung

Die Agentur bewahrt Projektdaten für zwölf Monate nach Vertragsende auf. Danach besteht keine Aufbewahrungspflicht; gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt. Für die Sicherung seiner Daten ist der Kunde selbst verantwortlich.

12. EINSATZ EXTERNER DIENSTLEISTER

Die Agentur ist berechtigt, externe Dienstleister oder Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die Vertragserfüllung bleibt bei der Agentur.

13. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

13.1 Bei Mängeln hat die Agentur zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform und nachvollziehbar beschrieben an.

13.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme.

13.3 Die Agentur schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere übernimmt sie keine Gewähr für Reichweiten, Interaktionsraten, Suchmaschinenplatzierungen, Werbewirkung oder Verkaufszahlen sowie für Entscheidungen von Plattformbetreibern (z. B. Ablehnung oder Sperrung von Anzeigen oder Konten).

13.4 Die Agentur erbringt keine Rechtsberatung. Eine Prüfung der wettbewerbs-, marken-, urheber-, datenschutz- oder verbraucherschutzrechtlichen Zulässigkeit von Inhalten, Shops oder Kampagnen erfolgt nicht und ist nicht geschuldet. Der Kunde ist für die rechtliche Prüfung selbst verantwortlich.

13.5 Für Funktion, Verfügbarkeit und Weiterentwicklung von Drittsoftware (z. B. Content-Management-Systeme, Plugins, Schnittstellen, Hosting) haftet die Agentur nicht. Störungen durch Updates Dritter stellen keinen Mangel der Leistung der Agentur dar.

13.6 Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

13.7 Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder Plattformen Dritter – befreien die Parteien für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Die Agentur informiert den Kunden unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen an, können beide Parteien den betroffenen Auftrag kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

14. VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

14.1 Die Social-Media-Betreuung verlängert sich, sofern nicht anders vereinbart, jeweils um drei Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des laufenden Zyklus in Textform gekündigt wird.

14.2 Projektaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.

14.3 Freie Kündigung von Projektaufträgen: Kündigt der Kunde einen Projektauftrag vor dessen Fertigstellung ohne einen von der Agentur zu vertretenden wichtigen Grund (§ 648 BGB), behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sie muss sich anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart. Für den nicht erbrachten Leistungsteil wird pauschal ein Vergütungsanspruch in Höhe von 40 % der hierauf entfallenden Vergütung vereinbart. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Anspruch besteht; der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.

14.4 Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie den Anspruch nach 14.3 angerechnet. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nur, soweit die Anzahlung diesen Gesamtanspruch übersteigt.

14.5 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Fristsetzung länger als 30 Tage in Verzug ist.

14.6 Kündigungen bedürfen der Textform.

15. DATENSCHUTZ UND VERTRAULICHKEIT

15.1 Die Agentur verpflichtet sich zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung. Kundendaten werden nur im erforderlichen Umfang verarbeitet.

15.2 Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

15.3 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus.

16. ABWEICHENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES KUNDEN

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Agentur diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

17.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

17.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der 2ineins Digital GmbH.

17.5 Änderungen dieser AGB teilt die Agentur dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gelten die Änderungen als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens weist die Agentur in der Mitteilung gesondert hin.

17.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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